LKW Fahrtenschreiber Manipulation
Punkte kann man mittels Fälschung technischer Aufzeichnungen ordentlich sammeln. Liegt z.Bsp. ein Fall des Urkundenfäschung vor, gibt es gleich an der Zahl fünf. Liegen mehrere Verstöße vor, sprich mehrere Manipualtionen multipliziert sich die Sache, wenn Tatmehrheit vorliegt ( sechs Fälle in Tatmehrheit = 6 x 5 Pkt ) Ihr Verteidiger sollte Anhatspumkte suchen, die für eine Tateinheit sprechen.
Nichts desto trotz gilt seit dem 18.8.05 nachfolgende Regelung:
Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG)
Der neue Paragraph gilt seit 18. 8. 2005.
Abs 1 lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug
ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät
oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem
ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung
aufhebt oder beeinträchtigt oder
3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen
überlässt.
3.1. Missbrauch von Wegstreckenzählern (Abs 1 Nr 1)
Wegstreckenzähler sind Meßgeräte, welche die vom Kraftfahrzeug
zurückgelegte, durch Abrollen von Fahrzeugrädern bestimmten Umfangs
gemessene Wegstrecke anzeigen (Eichordnung 1988 Anlage 18 Abschnitt 1, BGBl
I 1988 Nr 43 Anlageband S 83 ff). Nach der Eichordnung zählen möglicherweise
nicht nur Geräte mit einem Zählwerk ohne Nullstelleinrichtung, sondern auch
Geräte mit einer Nullstelleneinrichtung (“Tageskilometerzähler”) zu den
Wegstreckenzählern. Diese Gruppe wird man durch teleologische Reduktion aus
dem Tatbestand ausnehmen, da sie nicht zur Täuschung von Käufern oder
Schadensversicherern dienen können. – Weitere Regelungen enthält die VO
(EWG) Nr 3821/85 in Anhang I Abschnitt II und III. Danach muss das
EG-Kontrollgerät [Wegstreckenzähler in diesem Sinn sind nur die nicht
rückstellbaren Geräte Wegstreckenzähler – auch im Sinn des § 57 III StVZO,
von dem die Gesetzesbegründung spricht.
Wegstreckenzähler zeigen den Kilometerstand an, den das Fahrzeug tatsächlich
bisher zurückgelegt hat (“Kilometerzähler”), § 57 III StVZO. Der
Kilometerstand spielt eine Rolle für den Wert des Fahrzeugs, etwa beim Kauf
oder der Schadensberechnung, aber auch für den Preis bei Miet- und
Leasingfahrzeugen. Der Gesetzgeber sieht im Zurückdrehen eine
Vorbereitungshandlung für Betrug und stellt es deshalb unter Strafe.
Tatbestandsmerkmale:
* Wegstreckenzähler, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist
* Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang (also nicht: das Unterlassen
einer Reparatur, wenn
das Gerät ohne Einwirkung von außen falsch misst)
* fehlerhaftes Ergebnis der Messung
* Ursächlichkeit der Einwirkung auf das Ergebnis (“Beeinflussung”)
* Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale
3.2. Missbrauch von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs 1 Nr 2)
Der Gesetzgeber meint die Geschwindigkeitsbegrenzer, mit denen bestimmte
Lkws und Busse ausgerüstet sein müssen. § 57c StVZO schreibt vor, dass dies
für Kraftomnibusse, Lkws, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t gilt, und zwar für
Omnibusse bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, für die anderen
Fahrzeuge einschließlich aller Toleranzen von 90 km/h. Die Begrenzer müssen
so beschaffen sein, dass sie nicht ausgeschaltet werden können.
3.3. Verselbständigte Vorbereitungshandlung nach Abs 1 Nr 3.
3.4. Tätige Reue nach Abs 2 mit der Folge der Straffreiheit.
Einziehung der Beziehungsgegenstände nach Abs 3.
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