Führerscheinverlust bei Lenkzeitverstoß

31.05.2012 | Allgemein

Entzug des Führerscheins bei Lenkzeitverstoß und Gefährdung

Beschluß: In der Strafsache gegen.,… beschließt das Amtsgericht Hamburg, Abt. 244 durch Richter am Amtsgericht ( AG Hamburg  Az. 244 Gs 16 / 08  )

Dem Beschuldigten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen  vorläufig entzogen. Die Beschlagnahme des Führerscheins wird damit angeordnet ( § 111 a StPO )

GRÜNDE

Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten  im Hauptverfahren die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird ( § 69 StGB )

Der Beschuldigte hat nach Aktenlage am 25.1.08 gegen 18.32 Uhr eine Sattelzugmaschine, amtliches Kennzeichen …. geführt, obwohl er übermüdet war und die Lenk- und Ruhezeiten überschritten hatte

Dadurch hat der Beschuldigte auf der Autobahn A7 ( Elbtunnel ) einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden in Höhe von 8000 € verursacht und ist eines Vergehens nach § 315 c StGB Abs. 1 Nr. B, Abs. 3 verdächtig.

Der Beschuldigte war damit nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Es liegt ein Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis vor ( § 69 II StGB ) Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.  Richter am Amtsgericht J.

Der Betroffene, bzw. sein Verteidiger  hat gegen die durch die Polizei am Unfallort vorgenommene Beschlagnahme des Führerscheins Widerspruch erhoben und gegen den Beschluss des Amtgserichts Beschwerde eingelegt, sodass die Sache derzeit beim LG Hamburg der Berichterstatterin vorliegt. Dem Betroffenen, als selbstfahrender Unternehmer, wurde damit erst einmal die Existenzgrundlage entzogen. Diese Tatsache interessiert nicht. Woraus das Gericht den dringenden Tatverdacht herleitet, findet sich nicht im Beschluß. Akteneinsicht kann derzeit nicht gewährt werden, da sich das Landgericht mit der Sache zunächst beschäftigen muss. Selbst wenn das Landgericht die Beschlagnahme aufhebt,

Es stellt sich die Frage, ob die Tatsache der Verkürzung der Ruhezeit oder Überschreitung der Lenkzeit unter einer Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen ( Beifahrer ! ) oder fremde Sachen von bedeutendem  Wert den vorsätzlichen oder fahrlässigen Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung eröffnet, womit die Verkürzung der Ruhezeit, bzw. Überschreitung der Lenkzeit einer Alkoholfahrt gleichkommt und die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen wird. Damit kann man parallel zur Alkoholfahrt zu einer Wertung gelangen, die quasi je nach Verkürzung der Ruhezeit zu einem anderen Strafmaß gelangt.

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